Satzung des Entwicklungspolitischen Bildungs- und Informationszentrums e.V.
Sitz des Vereins Berlin Vereinsregister-Eintrag Amtsgericht Charlottenburg
Vereinsregister Nummer 95 VR 14109 als gemeinnützig anerkannt beim Finanzamt für Körperschaften I Berlin
Steuernummer 27/664/50129
§ 1 – Name, und Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen „Entwicklungspolitisches Bildungs- und Informationszentrum e.V. – EPIZ“ und hat seinen Sitz in Berlin. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 – Zweck und Aufgaben
Der Zweck des Vereins ist die Unterstützung der EPIZ-Bildungsstätte. Ziel dieser
Bildungsstätte ist die Förderung und Optimierung einer entwicklungsbezogenen Bildungs- und Informationsarbeit, die den Gedanken der Einen Welt im öffentlichen Bewusstsein verbreiten und zur Völkerverständigung zwischen den Ländern des Nordens und Südens sowie zur Bildung eines toleranten und solidarischen Verhaltens beitragen soll.
Insbesondere sollen
a) Veranstaltungen zu entwicklungspolitischen Themen für Kinder, Jugendliche und Erwachsene konzipiert und durchgeführt werden. Diese Veranstaltungen können in Zusammenarbeit mit anderen Organisationen abgehalten und in Form eines Seminars, eines Kongresses, einer Tagung u.ä. durchgeführt werden. Dabei sollen Inhalte, Methoden und Materialien entwickelt werden, die für weitere Bildungsorganisationen einen Modellcharakter haben könnten.
b) die Ergebnisse der Veranstaltungen dokumentiert und Interessierten zugänglich gemacht werden.
c) allgemeine und didaktische Informationen und Materialien zu entwicklungspolitischen Themen gesammelt, systematisiert, und Interessierten zur Verfügung gestellt werden.
d) Kontakte und Erfahrungsaustausch mit entwicklungspolitischen nicht staatlichen Organisationen sowie mit den zuständigen Regierungsorganisationen gepflegt werden.
§3 – Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO 1977).
(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Der Verein darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen. Satzung des Entwicklungspolitischen Bildungs- und Informationszentrums e.V.- EPIZ –
§4 – Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können juristische Personen werden, die entwicklungspolitisch tätig sind, sich zu den Zielen des Vereins bekennen und die Satzung anerkennen.
(2) Die Aufnahme als Mitglied erfolgt durch den Vorstand auf schriftlichen Antrag. Die Mitgliederversammlung hat Einspruchsrecht.
(3) Die Mitglieder haben das Recht, an den Wahlen des Vereinsvorstands teilzunehmen und selbst zu kandidieren sowie an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung oder Ausschluss. Ein Mitglied kann bei schwerwiegenden Verletzungen der Satzung auf Beschluss des Vorstandes und nach endgültiger Entscheidung durch die Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Das Mitglied ist vor dem Beschluss zu hören und hat das Recht, beim Gericht am Sitz des Vereins Einspruch zu erheben.
§ 5
Aufbringung der Mittel
Die Mittel zur Verwirklichung der Vereinszwecke sollen durch freiwillige Beiträge der Mitglieder, durch Spenden Dritter und durch private und öffentliche Zuwendungen aufgebracht werden.
§6 – Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§7 – Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins und tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Sie muss außerdem vom Vorstand einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder es fordert. Die Einberufung der Mitgliederversammlung und die Tagesordnung sind allen Mitgliedern mindestens vier Wochen vorher schriftlich bekannt zu geben.
(2) Die Mitgliederversammlung beschließt
(a) jährlich über den künftigen Haushaltsplan sowie über die Genehmigung der Jahresrechnung
(b) alle zwei Jahre über die Entlastung und die Neuwahl des Vorstandes
(c) nach Bedarf über Satzungsänderungen sowie die Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
(d) mit dem Vorstand über die Aufnahme der neuen Mitglieder
(e) notwendigenfalls über die Auflösung des Vereins
(3) Die Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung erfordert die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder notwendig. Ein Mitglied kann höchstens ein weiteres Mitglied vertreten. Die Beauftragung muss schriftlich erfolgen.
Satzung des Entwicklungspolitischen Bildungs- und Informationszentrums e.V. – EPIZ
§8 – Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus bis zu drei Mitgliedern, darunter ein Vorsitzender/eine Vorsitzende* und ein stellvertretender Vorsitzender. Sie bilden den Vorstand im Sinne des §26 BGB. Jeder von den drei Vorstandsmitgliedern ist allein berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.
(2) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre.
(3) Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihre Amtstätigkeit aufgenommen haben. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so ergänzt sich der Vorstand für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitgliedes durch Zuwahl aus der Reihe der Mitglieder selbst.
(4) Zur Durchführung der Aufgaben des Vereins bestellt der Vorstand einen
Geschäftsführer. Dieser hat alljährlich einen Geschäftsbericht sowie die Jahresrechnung des abgelaufenen Geschäftsjahres vorzulegen.
(5) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
(6) Satzungsänderungen, die von Gerichts-, Aufsichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.
§9 – Niederschriften
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von einem Vorstandsmitglied und dem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§10 – Aufhebung der Satzung und Auflösung des Vereins
(1) Zur Auflösung des Vereins ist die Dreiviertelmehrheit aller Mitglieder, auch der nicht anwesenden, notwendig. Die Stimme der Nichtanwesenden ist in diesem Fall schriftlich einzuholen.
(2) Bei Auflösung oder bei Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt nach Beschluss der Mitgliederversammlung das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung entwicklungspolitischer Bildung und Erziehung. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden
* Von jetzt an gilt stets auch die weibliche Form, ohne explizit genannt zu werden.